Was ist eine digitale Unterschrift?
Die digitale Unterschrift – oft auch als elektronische Signatur bezeichnet – ist ein technisches Verfahren, das es ermöglicht, Dokumente rechtssicher digital zu unterzeichnen. Dabei ersetzt sie die klassische handschriftliche Unterschrift und ist insbesondere im Kontext von Onlineverträgen, Kreditabschlüssen und digitalen Verwaltungsakten von großer Bedeutung. Doch nicht jede digitale Unterschrift ist gleich. Es gibt unterschiedliche Arten, die sich hinsichtlich Sicherheit, rechtlicher Verbindlichkeit und technischer Anforderungen deutlich unterscheiden. Die europäische eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) bildet den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen in der EU und definiert drei zentrale Stufen:
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Einfache elektronische Signatur (EES): z. B. eine eingescannte Unterschrift unter einem PDF oder das Anklicken eines Feldes mit „Ich stimme zu“. Diese Form ist leicht manipulierbar und rechtlich kaum belastbar.
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Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): ist einer bestimmten Person zuordenbar, basiert meist auf Zertifikaten und erfüllt Sicherheitskriterien – rechtlich anerkannt, aber nicht in jedem Fall ausreichend.
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Qualifizierte elektronische Signatur (QES): die höchste Stufe, bei der die Signatur über eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit und eine Identitätsprüfung erfolgt. Sie ist gemäß § 126a BGB (zum Gesetzestext) der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
Die digitale Unterschrift spielt heute vor allem bei Onlinekrediten, Kontoeröffnungen, Versicherungsverträgen oder digitalen Arbeitsverträgen eine zentrale Rolle. Sie ermöglicht nicht nur schnellere Abläufe, sondern senkt auch Kosten – vorausgesetzt, die eingesetzte Technologie erfüllt die rechtlichen Anforderungen und Sicherheitsstandards. Besonders bei Kreditverträgen setzen viele Anbieter auf qualifizierte eSignaturen, die sowohl rechtssicher als auch bequem von zu Hause aus nutzbar sind – meist in Kombination mit einem Identifizierungsverfahren wie dem VideoIdent.
So funktioniert die digitale Signatur – Schritt für Schritt
Die digitale Signatur ist kein einfacher „Bildstempel“ einer Unterschrift, sondern basiert auf einem technisch und kryptografisch komplexen Verfahren, das die Integrität und Authentizität eines Dokuments sichert. Vereinfacht gesagt wird dabei aus dem zu unterschreibenden Dokument ein sogenannter Hashwert erzeugt – eine Art digitaler Fingerabdruck. Dieser Hashwert wird mithilfe eines privaten Schlüssels verschlüsselt, der nur der unterzeichnenden Person zur Verfügung steht. Im Hintergrund sorgt ein Zertifikatsdienstleister (Trust Service Provider) dafür, dass die Identität der Person eindeutig nachgewiesen ist und das Zertifikat gültig bleibt.
Ein typischer Ablauf einer qualifizierten elektronischen Signatur sieht so aus:
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Der Nutzer erhält das zu unterzeichnende Dokument, z. B. einen Kreditvertrag.
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Er wird über ein Identifizierungsverfahren (z. B. VideoIdent) eindeutig identifiziert.
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Der Zertifizierungsanbieter erstellt ein digitales Zertifikat für die Person.
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Der Nutzer bestätigt die Signatur durch eine TAN, Fingerabdruck oder andere Authentifizierung.
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Das Dokument wird signiert, der Signaturvorgang wird protokolliert und ist nicht mehr veränderbar.
Die digitale Unterschrift ist danach fälschungssicher, rechtsverbindlich und überprüfbar. Jedes signierte Dokument enthält Metadaten zur Signatur, z. B. Zeitpunkt, Signatur-ID und Verweis auf den Signaturdienstleister. Moderne Signaturplattformen ermöglichen dabei, dass mehrere Personen nacheinander oder gleichzeitig ein Dokument rechtsgültig unterzeichnen – ideal für komplexe Kreditverträge, Unternehmensdokumente oder digitale Mietverträge.
In den nächsten Abschnitten klären wir, welche rechtliche Wirkung diese Signaturen entfalten – und wo sie an ihre Grenzen stoßen.
Welche rechtliche Wirkung hat eine digitale Unterschrift?
Die rechtliche Verbindlichkeit einer digitalen Unterschrift hängt entscheidend davon ab, welche Signaturart verwendet wurde. Während einfache Formen – wie das Tippen eines Namens unter ein Dokument oder das Hochladen einer eingescannten Unterschrift – oft keinen formalen Beweiswert haben, sieht das bei qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) anders aus: Sie sind rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Die zentrale gesetzliche Regelung ist § 126a BGB (zum Gesetzestext). Dort heißt es: „Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so kann diese durch die elektronische Form ersetzt werden, […] wenn der Aussteller der Erklärung dieser ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat beigefügt hat.“ Das bedeutet: Immer dann, wenn für Verträge Schriftform verlangt wird – etwa bei Kreditverträgen, Verbraucherdarlehen oder Arbeitsverträgen – ist eine qualifizierte Signatur rechtsgültig. Fortgeschrittene oder einfache Signaturen reichen nicht aus, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Form verlangt ist.
Die eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014) stellt sicher, dass qualifizierte Signaturen EU-weit gültig und interoperabel sind. Darüber hinaus genießen sie in Streitfällen eine Beweisvermutung: Gerichte gehen davon aus, dass der Unterzeichner tatsächlich die Erklärung abgegeben hat, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. In der Praxis heißt das: Mit einer QES kann ein Kreditvertrag vollständig rechtswirksam unterzeichnet werden – ohne Papier, Drucker oder Postweg. Voraussetzung ist lediglich, dass der Anbieter ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist, der von der Bundesnetzagentur oder einem anderen europäischen Regulierer zugelassen wurde.
In welchen Bereichen ist die digitale Unterschrift erlaubt oder vorgeschrieben?
Digitale Unterschriften sind heute in zahlreichen Lebensbereichen im Einsatz – besonders überall dort, wo Geschwindigkeit, Dokumentation und ortsunabhängiges Handeln gefragt sind. Besonders verbreitet ist die elektronische Signatur im Finanzbereich, etwa bei Onlinekrediten, digitalen Kontoeröffnungen, Versicherungsabschlüssen oder Zahlungsdiensteverträgen. Auch in der Arbeitswelt werden viele Arbeitsverträge, Auftragsbestätigungen oder Geheimhaltungsvereinbarungen digital unterzeichnet. In der öffentlichen Verwaltung ist die Anwendung ebenfalls auf dem Vormarsch – z. B. bei digitalen Anträgen, Meldeformularen oder Steuererklärungen.
Allerdings gibt es auch rechtliche Grenzen, bei denen selbst eine qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht. So sind z. B. Testamente, notarielle Urkunden oder Kündigungen von Mietverhältnissen laut Gesetz immer noch schriftlich oder sogar notariell zu erklären. In diesen Fällen ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Einsatzbereich | Digitale Unterschrift zulässig? | Besonderheit |
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Onlinekredit (Verbraucherdarlehen) | ✅ Ja (QES erforderlich) | Schriftformerfordernis gem. § 492 BGB |
Kontoeröffnung | ✅ Ja | i. d. R. mit VideoIdent kombiniert |
Arbeitsvertrag | ✅ Ja (QES empfohlen) | Schriftform ersetzbar durch § 126a BGB |
Mietvertrag | ✅ Ja (bei Abschluss), ❌ Kündigung | Kündigung erfordert Schriftform (§ 568 BGB) |
Testament | ❌ Nein | Handschriftlich oder notariell (§ 2247 BGB) |
Notarielle Beurkundung | ❌ Nein | Nur mit Notar zulässig |
Versicherungsvertrag | ✅ Ja | Keine besondere Form vorgeschrieben |
Steuererklärung (z. B. ELSTER) | ✅ Ja | Signatur durch Zertifikat oder Login-System |
Die Praxis zeigt: Für die meisten privaten und geschäftlichen Zwecke reicht eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur aus. Wichtig ist jedoch, sich bei besonders formstrengen Verträgen vorab über die geltenden Anforderungen zu informieren – oder im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Sicherheit und Missverständnisse – das sollten Nutzer wissen
Die Sicherheit der digitalen Unterschrift ist ein zentraler Aspekt ihres Erfolgs. Moderne Signaturverfahren, insbesondere qualifizierte elektronische Signaturen (QES), basieren auf starker Verschlüsselungstechnik, digitalen Zertifikaten und zertifizierten Vertrauensdiensten. Diese Technologien sorgen dafür, dass die Identität des Unterzeichners nachweisbar ist, das Dokument nachträglich nicht verändert werden kann und der Signaturvorgang vollständig protokolliert wird. Anders als ein gescanntes Dokument oder ein PDF mit Bild-Unterschrift bietet eine echte elektronische Signatur auch juristische Nachvollziehbarkeit – vergleichbar mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
Allerdings herrscht in der Praxis immer noch große Verwirrung über den Begriff „digitale Unterschrift“. Viele Nutzer glauben, dass das Hochladen einer eingescannten Unterschrift oder das Tippen eines Namens in ein PDF bereits rechtsverbindlich sei. Doch das ist ein Trugschluss: Solche einfachen Verfahren gelten allenfalls als Indiz für eine Willenserklärung, sie ersetzen aber nicht die gesetzlich geforderte Schriftform. Nur Signaturen, die mit einem qualifizierten Zertifikat über eine zugelassene Signaturplattform erzeugt wurden, gelten gemäß § 126a BGB als vollwertiger Ersatz der Unterschrift.
Zur Orientierung dienen öffentliche Verzeichnisse qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, etwa bei der Bundesnetzagentur oder auf europäischer Ebene in der EU Trusted List. Dort sind Anbieter gelistet, die rechtsverbindliche Signaturen ermöglichen – etwa für Banken, Kreditvermittler oder Behörden. Wer einen Kreditvertrag digital unterzeichnet, sollte daher immer darauf achten, dass der Anbieter auf einem solchen Register steht – und im Zweifel prüfen, ob der erzeugte Signaturnachweis (z. B. in der PDF-Datei) mit gültigem Zertifikat hinterlegt ist. Nur so ist gewährleistet, dass die digitale Unterschrift auch in einem möglichen Rechtsstreit Bestand hat.
FAQ – Häufige Fragen zur digitalen Unterschrift
Ist eine digitale Unterschrift wirklich rechtsgültig?
Ja – wenn es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) handelt. Sie ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 126a BGB).
Woran erkenne ich eine qualifizierte elektronische Signatur?
In der Regel ist ein Zertifikat im Dokument hinterlegt. Sie können es in Adobe Acrobat oder anderen PDF-Readern einsehen. Auch der Anbieter muss ein zertifizierter Vertrauensdienstleister sein.
Was kostet eine digitale Signatur?
Einzelnutzung ist bei vielen Plattformen kostenlos, z. B. im Rahmen eines Kreditabschlusses. Bei geschäftlicher Nutzung können monatliche Gebühren für Plattformzugang oder Zertifikate anfallen.
Kann ich einen Kredit vollständig digital unterschreiben?
Ja, viele Anbieter ermöglichen heute den volldigitalen Kreditabschluss inkl. Identifikation und QES. Die gesamte Abwicklung kann innerhalb weniger Minuten erfolgen.
Wie sicher ist die digitale Unterschrift?
Sehr sicher – wenn qualifizierte Verfahren eingesetzt werden. Die Technologie basiert auf asymmetrischer Verschlüsselung, Identitätsprüfung und gesicherten Servern.
Was passiert bei Streitfällen?
Die Signatur kann gerichtlich als Beweismittel verwendet werden. Aufgrund der technischen Nachverfolgbarkeit und EU-einheitlichen Regelung hat sie hohe Beweiskraft.
Wie funktioniert die Identifikation bei der eSignatur?
Meist über VideoIdent oder Online-Ausweisfunktion (eID). Bei manchen Anbietern genügt auch ein sicheres Login mit Bankdaten oder biometrische Verfahren.
Benötige ich eine spezielle Software?
Nein – in der Regel genügt ein Webbrowser oder Smartphone. Die Signaturplattform stellt die notwendige Technik bereit. PDFs lassen sich mit Standardsoftware prüfen.
Ist mein Smartphone dafür geeignet?
Ja, viele Signaturen funktionieren mobil. Wichtig ist ein aktuelles Betriebssystem und Zugriff auf SMS-TAN oder App-TAN zur Bestätigung der Identität.
Wie unterscheiden sich PDF-Signaturen von echten eSignaturen?
Ein Bild in einem PDF ist keine rechtliche Signatur. Eine echte eSignatur enthält ein geprüftes Zertifikat und lässt sich nicht fälschen oder kopieren.