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Was versteht man unter Bearbeitungsgebühren bei Krediten?

Bearbeitungsgebühren bei Krediten sind einmalige Kosten, die Kreditinstitute zusätzlich zum Zins erheben – oft in Form eines festen Prozentsatzes vom Nettodarlehensbetrag. Sie sollen laut Banken den internen Aufwand für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung eines Darlehens abdecken. Typischerweise werden solche Gebühren in Ratenkreditverträgen, Baufinanzierungen oder Unternehmenskrediten entweder offen als „Bearbeitungsgebühr“ oder unter Bezeichnungen wie „Servicepauschale“, „Kreditbereitstellungsentgelt“ oder „Kontoführungskosten“ ausgewiesen. Häufig sind sie nicht sofort erkennbar, weil sie in die Gesamtkosten oder den Effektivzins eingerechnet werden. Dies macht es für Verbraucher besonders schwer, die tatsächliche Höhe und rechtliche Zulässigkeit dieser Gebühren zu beurteilen.

Die Höhe solcher Bearbeitungsgebühren lag – je nach Bank und Kreditmodell – oft bei 1 % bis 3 % der Kreditsumme, was bei einem Verbraucherkredit über 20.000 Euro schnell mehrere Hundert Euro ausmachen konnte. Anders als die eigentlichen Zinskosten, die eine vertragliche Gegenleistung für die Kapitalüberlassung darstellen, beruhen Bearbeitungsgebühren auf der Annahme, dass interne Dienstleistungen der Bank zusätzlich vergütet werden dürfen. Das Problem dabei: Diese Leistungen liegen primär im Interesse der Bank selbst – etwa bei der Bonitätsprüfung oder der Erstellung von Unterlagen. Genau diese Tatsache war später der entscheidende Hebel, über den die Rechtsprechung zu dem Schluss kam, dass derartige Gebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig sind. Dennoch sind sie in vielen älteren Verträgen noch enthalten – und auch heute versuchen manche Anbieter, sie in neuer Form wieder einzuführen.

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren?

Die Frage, ob Banken Bearbeitungsgebühren bei Krediten verlangen dürfen, wurde lange kontrovers diskutiert – bis der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 mit zwei Grundsatzurteilen (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) für Klarheit sorgte. Der BGH erklärte darin Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherdarlehen grundsätzlich für unwirksam. Die Begründung: Bei der Bearbeitung eines Kreditantrags handelt es sich nicht um eine individuelle Sonderleistung für den Kunden, sondern um eine Pflichtleistung im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Bank. Diese könne daher nicht separat vergütet werden, sondern sei mit dem vereinbarten Kreditzins bereits abgegolten. Die BGH-Richter betonten dabei ausdrücklich den Schutzgedanken gegenüber Verbrauchern, die bei der Vertragsgestaltung strukturell unterlegen sind.

Nach diesen Urteilen mussten viele Banken Rückstellungen bilden und tausende Kunden rückwirkend entschädigen. Die Wirkung der Rechtsprechung ging jedoch noch weiter: Auch für ältere Verträge vor 2012 wurde nachträglich ein Rückforderungsanspruch bejaht, sofern die Verjährung noch nicht eingetreten war. Später weitete der BGH seine Position auch auf gewerbliche Kredite aus: Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15) erklärte er, dass Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmenskrediten unzulässig sein können – sofern die Klauseln AGB-Charakter haben und keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Die Rechtsprechung zeigt also: Ob Privatperson oder Unternehmer – Bearbeitungsgebühren sind in den meisten Fällen nicht zulässig, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurden. Seitdem versuchen Banken zunehmend, vergleichbare Kosten in anderer Form zu deklarieren – etwa als „Servicepaket“ oder „individuelles Kreditmanagement“. Auch diese Konstruktionen müssen kritisch geprüft werden.

Welche Kredite sind von der Unzulässigkeit betroffen – und welche nicht?

Die BGH-Urteile zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren beziehen sich ausdrücklich auf Verbraucherdarlehen, also Kredite, die von Privatpersonen zu privaten Zwecken aufgenommen werden – z. B. für Konsum, Auto, Reisen oder Renovierungen. In diesen Fällen gelten die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 488 ff. BGB i. V. m. § 307 BGB über AGB-Kontrolle), weshalb pauschale Bearbeitungsgebühren in Standardverträgen grundsätzlich als unwirksam eingestuft wurden. Auch Baufinanzierungen, sofern sie von Privatpersonen aufgenommen wurden, sind in der Regel betroffen. Hier wurden ebenfalls häufig Bearbeitungsentgelte verlangt, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht haltbar sind. Wichtig: Die Unzulässigkeit bezieht sich ausschließlich auf AGB-Klauseln – individuell ausgehandelte Gebühren (etwa im Rahmen eines individuellen Unternehmenskredits mit Verhandlungsspielraum) können weiterhin zulässig sein, wenn sie transparent, freiwillig und nicht standardisiert vereinbart wurden.

Abweichungen bestehen allerdings bei bestimmten Kreditarten. Beispielsweise können Förderkredite über öffentliche Institutionen wie die KfW mit pauschalen Kosten verbunden sein, da hier häufig andere rechtliche Grundlagen gelten. Auch bei Unternehmenskrediten ist die Rechtslage nicht pauschal, sondern hängt davon ab, ob es sich um AGB oder um Einzelverhandlungen handelt. Ebenso sind Dispositionszinsen, Kontoführungsgebühren oder Kosten für Zusatzprodukte wie Restschuldversicherungen rechtlich anders zu bewerten – sie gelten nicht als Bearbeitungsgebühren im eigentlichen Sinne. Um Klarheit zu schaffen, zeigt folgende Tabelle die aktuelle Einschätzung gängiger Kreditformen im Hinblick auf Bearbeitungsentgelte:

Kreditart Bearbeitungsgebühr zulässig? Hinweis
Ratenkredit (privat) ❌ Nicht zulässig BGH-Urteile 2014 – pauschale Entgelte in AGB unzulässig
Baufinanzierung (privat) ❌ Nicht zulässig Gleichstellung mit Verbraucherdarlehen
Unternehmenskredit (AGB) ❌ Nicht zulässig Urteil 2017 – auch Unternehmern Schutz bei AGB
Unternehmenskredit (individuell) ✅ Möglich Nur bei echter Individualvereinbarung
KfW-/Förderkredit ✅ Möglich Abhängig von Förderbedingungen, gesetzlich abgedeckt
Dispositionskredit ✅ Zulässig Kein Kreditvertrag im engeren Sinn, keine pauschale Gebühr
Kreditkarte / Abrufkredit ✅ Teilweise zulässig Oft in Zinsen eingepreist, keine gesonderten Bearbeitungsgebühren erlaubt

Diese Übersicht verdeutlicht: Pauschale Bearbeitungsgebühren in standardisierten Verbraucherkreditverträgen sind rechtswidrig – bei anderen Kreditformen muss differenziert geprüft werden, wie die Gebühren begründet und vertraglich gestaltet wurden.

Können bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden?

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Ja, in vielen Fällen können Kreditnehmer bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern – selbst wenn der Vertrag bereits abgeschlossen oder sogar vollständig getilgt ist. Grundlage dafür ist die höchstrichterliche Entscheidung, dass solche Entgelte nie wirksam vereinbart wurden und damit von Anfang an unwirksam waren. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht also nicht nur bei aktuellen Verträgen, sondern auch bei älteren Kreditverträgen, sofern die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach aktueller Rechtslage gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kreditnehmer von der Unwirksamkeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Für viele Kreditverträge aus den Jahren 2005–2013 war deshalb eine Rückforderung bis spätestens Ende 2017 möglich – später nur bei Hemmung oder Unterbrechung der Frist.

Wer seine Ansprüche prüfen möchte, sollte systematisch vorgehen. Zunächst gilt es, den Kreditvertrag genau zu prüfen: Wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben? Wurde diese offen ausgewiesen oder im Gesamtbetrag versteckt? Besteht noch ein Rückzahlungsanspruch oder ist die Verjährung bereits eingetreten? Im Zweifel kann ein einfacher Brief mit Rückforderungsanspruch an die Bank bereits Wirkung zeigen – viele Institute zahlen freiwillig zurück, um negative PR oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wer auf Widerstand trifft, kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig: Es gibt zahlreiche Musterschreiben und Urteilsverweise, die helfen, den Anspruch professionell durchzusetzen. Eine anwaltliche Beratung ist vor allem dann sinnvoll, wenn größere Summen betroffen sind oder die Bank sich auf Verjährung beruft. In vielen Fällen lassen sich Bearbeitungsgebühren von mehreren hundert Euro zurückholen – mit minimalem Aufwand.

Wie erkenne ich unzulässige Gebühren im Kreditvertrag?

Unzulässige Bearbeitungsgebühren sind nicht immer sofort als solche erkennbar – häufig verbergen sie sich hinter neutral klingenden Bezeichnungen oder sind als Pauschalbeträge in den Effektivzins eingerechnet. Typische Formulierungen, die in der Vergangenheit verwendet wurden, lauten etwa „einmalige Bearbeitungspauschale“, „Kontoführungsgebühr für das Kreditkonto“, „Serviceentgelt Kreditvergabe“, „Kreditbearbeitungsentgelt“ oder „Bereitstellungsprovision“. In der Regel tauchen diese Positionen entweder direkt im Kreditvertrag auf oder werden im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank aufgeführt. Besonders problematisch: Manche Institute kombinieren solche Gebühren mit Versicherungsleistungen oder Zusatzpaketen, um sie schwerer angreifbar zu machen. Um herauszufinden, ob eine unzulässige Bearbeitungsgebühr vorliegt, ist ein sorgfältiger Blick in alle Vertragsunterlagen notwendig – einschließlich des Tilgungsplans und der Gesamtbetragsberechnung.

Ein erster Schritt besteht darin, gezielt nach Begriffen wie „Bearbeitungsgebühr“, „Pauschale“, „Service“ oder „Verwaltungsaufwand“ zu suchen. Auch eine Analyse der Gesamtkostenaufstellung hilft weiter: Ist der Effektivzins deutlich höher als bei vergleichbaren Angeboten und taucht zusätzlich ein pauschaler Einmalbetrag auf, ist Skepsis angebracht. Wichtig ist auch, zu prüfen, ob die Gebühr als feste AGB-Klausel oder individuell verhandelte Komponente im Vertrag steht – Letzteres wäre ggf. zulässig, Ersteres in aller Regel nicht. Folgende Checkliste hilft, unzulässige Gebühren systematisch zu erkennen:

Checkliste: Unzulässige Bearbeitungsgebühren im Kreditvertrag

  • Gibt es eine „einmalige Pauschale“ oder ein „Bearbeitungsentgelt“?

  • Wird die Gebühr prozentual zur Kreditsumme berechnet?

  • Wird sie in den AGB oder als fester Bestandteil jedes Vertrags erhoben?

  • Ist die Leistung, für die gezahlt wird, rein bankintern (z. B. Prüfung, Vertragserstellung)?

  • Fehlen genaue Angaben über die Gegenleistung?

  • Steht im Vertrag keine eindeutige, individuelle Vereinbarung zur Gebühr?

Wer mehrere dieser Fragen mit „Ja“ beantworten kann, sollte den Vertrag kritisch hinterfragen – und bei bereits gezahlten Entgelten eine Rückforderung prüfen. Bei Unsicherheiten helfen Verbraucherschutzstellen oder eine rechtliche Erstberatung.

FAQ – Häufige Fragen zu Bearbeitungsgebühren bei Krediten

Sind Bearbeitungsgebühren bei Ratenkrediten zulässig?
Nein, bei standardisierten Verbraucherkrediten – wie etwa Ratenkrediten – sind Bearbeitungsgebühren laut BGH-Urteilen von 2014 unzulässig. Sie dürfen nicht pauschal über AGB erhoben werden, da sie keine gesonderte Leistung darstellen.

Wie viel Geld kann ich zurückverlangen?
Die Höhe richtet sich nach der tatsächlich gezahlten Gebühr. Bei einer 2 %-Pauschale auf 10.000 Euro Kreditvolumen können das bis zu 200 Euro sein – zzgl. Zinsen, wenn Rückzahlung verlangt wird.

Ist mein Kreditvertrag von der Regelung betroffen?
Wenn es sich um einen privaten Verbraucherkredit handelt und die Gebühr pauschal erhoben wurde, ja. Bei Unternehmenskrediten hängt es davon ab, ob die Gebühren individuell verhandelt oder als AGB aufgenommen wurden.

Wie finde ich heraus, ob ich betroffen bin?
Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf Begriffe wie „Bearbeitungsgebühr“, „Serviceentgelt“ oder „Pauschale“. Eine strukturierte Kostenübersicht und die AGB geben meist Aufschluss.

Muss ich den Kredit kündigen, um die Gebühr zurückzubekommen?
Nein, die Rückforderung ist unabhängig von der Laufzeit des Kredits möglich. Auch vollständig getilgte Kredite können rückwirkend betroffen sein – sofern die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Was mache ich, wenn die Bank sich weigert?
Zunächst sollten Sie schriftlich und mit Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Hilft das nicht, kann ein Anwalt oder eine Verbraucherzentrale unterstützen – ggf. auch ein gerichtliches Mahnverfahren.

Gilt das auch für alte Verträge?
Ja, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Verträge vor 2012 können betroffen sein, wenn z. B. die Verjährung durch Musterklagen gehemmt wurde oder der Kredit später abgeschlossen wurde.

Sind Online-Kredite ebenfalls betroffen?
Ja, auch Online-Kredite unterliegen den gleichen rechtlichen Grundsätzen. Wichtig ist, dass es sich um einen standardisierten Vertrag handelt – nicht um individuell verhandelte Sonderlösungen.

Was sagt der BGH aktuell dazu?
Der BGH hält an seiner Grundsatzentscheidung fest. Neue Urteile konkretisieren die Anwendung auf weitere Kreditformen – z. B. auf Unternehmerkredite, wenn diese über AGB abgeschlossen wurden.

Können Banken die Gebühr einfach umbenennen?
Nein, auch umetikettierte Gebühren – z. B. „Servicepauschale“ oder „Verwaltungskosten“ – sind unzulässig, wenn sie denselben Zweck verfolgen und nicht individuell vereinbart wurden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung.

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